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Was müssen Betreiber einer Photovoltaikanlage steuerlich beachten?
Die Befürchtung, sich beim Erwerb einer Photovoltaikanlage mit steuerlichen Sachverhalten auseinandersetzen zu müssen, ist bei vielen Immobilien-Eigentümern äußerst präsent. Um das Klima zu schützen und Menschen die Möglichkeit zu geben, Solarstrom in rauen Mengen gewinnen zu können, um Energiekosten zu reduzieren, wurden die Steuern bei Photovoltaikanlagen ab dem Jahr 2023 vereinfacht. Das macht die Installation einer Photovoltaikanlage noch attraktiver. Was für Betreiber einer Photovoltaikanlage steuerlich grundlegend gilt, stellt der folgende Überblick vor.
Was ändert sich bei der Versteuerung von Photovoltaikanlagen ab dem Jahr 2023 konkret?
Bislang standen Eigentümer einer Photovoltaikanlage vor der Herausforderung, für sich entweder die Kleinunternehmerregelung zu beanspruchen oder sich für die Regelbesteuerung zu entscheiden und dabei Steuern an die Finanzverwaltung zu entrichten. Dies hing in erster Linie von der Intensität der Nutzung der Photovoltaikanlage und der daraus generierten Strommenge ab.
Da sie gegen eine Vergütung in das Stromnetz eingespeist werden kann, sind Betreiber von Photovoltaikanlagen grundsätzlich als Einkommen generierende Unternehmer zu betrachten. Mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2023 hat die Bundesregierung Deutschlands neue Regelungen erlassen und entlastet Anlagenbetreiber seitdem dahingehend in erheblichem Maße.
Rückwirkend keine Besteuerung kleiner Photovoltaikanlagen mit Einkommensteuer
Da die Erträge aus einer Photovoltaikanlage bislang als Einkommen betrachtet wurden, war darauf Einkommensteuer an die Finanzverwaltung zu zahlen. Eine solche Besteuerung entfällt beim Betrieb einer kleinen Photovoltaikanlage ab sofort. Mehr noch: Die Regelung wurde ein Jahr rückwirkend getroffen und soll bereits ab dem 1. Januar 2022 gelten. Voraussetzung, um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können, ist, dass die Anlage eine Kapazität von 30 kWp nicht übersteigt. Sie muss im Marktstammdaten-Register registriert sowie installiert sein und gilt demzufolge nicht für gewerblich und industriell genutzte Photovoltaikanlagen, die Solarstrom im großen Stil generieren.
Für Privatpersonen mit einer kleinen Photovoltaikanlage spielt es bei der Regelung keine Rolle, ob der Solarstrom per Einspeisung ins öffentliche Netz anderen Menschen zur Verwendung zur Verfügung gestellt wird oder ob es sich um eine Eigennutzung des selbst produzierten Stroms handelt. Anders als nach der ursprünglichen Regelung, bevor dieses Gesetz in Kraft trat, müssen Sie als Eigentümer einer Photovoltaikanlage bei Erfüllung der genannten Vorgaben keinen separaten Antrag bei der Finanzverwaltung stellen. Sie profitieren sofort von der hierauf entfallenden Steuerbefreiung. Weiterhin ist es für den Geltungsbereich dieser Regelung unerheblich, über welchen Zeitraum Sie die Photovoltaikanlage bereits nutzen.
Erstinvestition ohne Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlage und Stromspeicher
Ein weiterer steuerlicher Vorteil ergibt sich für Sie aus der Null-Umsatzsteuer-Regelung. Für den Kauf, die Lieferung und die Montage einer Photovoltaikanlage fallen Investitionskosten an. Dies gilt ebenso für einen Stromspeicher. Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 müssen Sie auf all diese Komponenten keine Umsatzsteuer mehr entrichten. Der Netto-Kaufpreis wird Ihnen mit einem auf der Rechnung ausgewiesenen Brutto-Betrag in gleicher Höhe durchgereicht.
Als Kleinunternehmer müssen Sie - anders als bei der Regelbesteuerung - auf eine mögliche Erstattung der Umsatzsteuer keine Rücksicht nehmen. Berücksichtigen Sie, dass der Umsatzsteuer-Erlass auf Investitionskosten lediglich für Anlagen mit einem Kaufdatum ab dem 1. Januar 2023 gilt. Ein Erwerb vor diesem Datum erfordert die Berücksichtigung der bisherigen Umsatzsteuer-Regelung.